Ausbildungsordnung sonderpädagogischer Förderung - AO-SF (Stand 1. Juli 2016)

Ablauf des Verfahrens

  • Wenn bei der Anmeldung an der allgemeinen Grundschule die Vermutung besteht, dass ein Kind besondere Unterstützung benötigt, stellen die Eltern über die allg. Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.
  • Die allgemeine Grundschule sendet den Antrag mit Begründung an das Schulamt.
  • Bisherige Gutachten o.ä. können von den Eltern eingebracht werden.
    • Das Schulamt entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens.
  • Das Schulamt beauftragt eine Lehrkraft der allgemeinen Schule gemeinsam mit einer Lehrkraft einer Förderschule ein pädagogisches Gutachten zu erstellen.
  • Das Gesundheitsamt kann mit der Erstellung eines schulärztlichen Gutachtens beauftragt werden. Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung wird in das Gutachten einbezogen.
  • In dem Gutachten wird die Art und der Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schüler*in festgestellt.
  • Vor Abschluss des Gutachtens, werden die Eltern in einem persönlichen Gespräch über den festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf informiert.
  • Die Wünsche der Eltern zur Beschulung Ihres Kindes werden aufgenommen.
  • Die Schulaufsicht entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt(e) und über die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung.
  • Mögliche Förderorte sind die allgemeine Schule im Gemeinsamen Lernen oder die Förderschule des entsprechenden Förderschwerpunktes.
  • Für die Aufnahme an eine Förderschule müssen die Eltern einen gesonderten Antrag stellen. Dies kann zu Beginn des Verfahrens, während des Verfahrens oder zum Abschluss des Verfahrens erfolgen.

Grundsätzlich sind die Eltern an jedem Verfahrensschritt beteiligt.

Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Sprache

Lern- und Entwicklungsstörungen

(Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung)

(3) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache besteht, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist und dies nicht alleine durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann.Merken

§  27

Förderschwerpunkt Sprache

(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Sprache führt zu den Abschlüssen

  1. der allgemeinen Schule und
  2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen.

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§  42

Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen

(2) Ein Antrag auf Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung setzt voraus, dass eine Autismus-Spektrum-Störung vorher in einem Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde (§ 13 Absatz 3) medizinisch festgestellt worden ist.

(3) Wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung einem Förderschwerpunkt (§ 2 Absatz 2) zu.

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